§ 20 – Zusammenarbeit mit Dritten
(1) Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsschutzgesetzes eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Die gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei der Beratung und Überwachung der Betriebe, normal normal der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und normal normal der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. normal normal normal arabic (1a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die Unfallversicherungsträger an die für die besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutzbehörde im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen: Name und Anschrift des Betriebs, normal normal Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch, normal normal Kennnummer zur Identifizierung, normal normal Wirtschaftszweig des Betriebs, normal normal Datum der Besichtigung, normal normal Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung, normal normal Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung, normal normal Art der sicherheitstechnischen Betreuung, normal normal Art der betriebsärztlichen Betreuung, normal normal Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich a) der Unterweisung, normal normal b) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und normal normal c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen, normal normal normal alpha normal normal Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich a) der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen, normal normal b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und normal normal c) der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen, normal normal normal alpha normal normal Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern. normal normal normal arabic Die übertragenen Daten dürfen von den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach § 21 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes liegenden Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden. (2) Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird für den Bereich eines oder mehrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. koordiniert die organisatorisch und verfahrensmäßig notwendigen Festlegungen für die Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen. Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat die Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertretenen Unfallversicherungsträger mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinbarungen über die zur Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendigen Maßnahmen, normal normal gemeinsame Arbeitsprogramme, insbesondere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne des § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes, normal normal normal arabic abzuschließen und deren Zielerreichung mit den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes bestimmten Kennziffern zu evaluieren. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wirkt an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle mit. (3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder Personalräten, normal normal der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, normal normal der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden. normal normal normal arabic Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der Bundesregierung erlassen. Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 werden erst erlassen, wenn innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes Land eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 abgeschlossen oder eine unzureichend gewordene Vereinbarung nicht geändert worden ist.
Kurz erklärt
- Die Unfallversicherungsträger und Arbeitsschutzbehörden arbeiten zusammen, um Unternehmen zu beraten und zu überwachen.
- Es wird eine gemeinsame Strategie entwickelt, die die Vorgehensweise und Schwerpunkte bei der Beratung und Überwachung festlegt.
- Nach Betriebsbesichtigungen müssen bestimmte Informationen elektronisch an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden übermittelt werden.
- Eine gemeinsame landesbezogene Stelle wird eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen Unfallversicherungsträgern und Arbeitsschutzbehörden zu fördern.
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften regeln das Zusammenwirken der Unfallversicherungsträger mit Betriebsräten und anderen Behörden.